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Mittwoch, März 28, 2012

BFH: Windkraftanlagen als wirtschaftliche Einheit

Urteil vom 25.01.12 II R 25/10

Mit Urteil vom 25. Januar 2012 II R 25/10 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes bilden, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind.

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungsvertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehörende Flächen. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.

Der BFH beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Die Flächen würden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation komme dabei keine Bedeutung zu.

Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.

Freitag, Mai 20, 2011

Atomlobby verliert Prozess gegen ENERCON

Das "Deutsche Atomforum e.V." hatte sich die Webseite mit dem Spruch ausgeschmückt "Klimaschützer unter sich" und dazu eine Fotomontage, auf der ein AKW auf grüner Wiese im Sonnenschein friedlich-freundlich von Windkraftanlagen des Herstellers ENERCON eingerahmt war. Dagegen wehrte sich ENERCON vor dem Berliner Landgericht mit Erfolg. - Die Redaktion von WindenergieJOURNAL.de beglückwünscht ENERCON zu diesem Schritt und dokumentiert nachfolgende Pressemitteilung ENERCON:

Atomforum darf nicht mit ENERCON Anlagen werben
Landgericht Berlin bestätigt Unterlassungsanspruch wegen irreführender Behauptungen

ENERCON hat vor dem Landgericht Berlin einen weiteren Sieg über das Deutsche Atomforum errungen. Mit seiner Entscheidung vom 5. Mai 2011 (Az.: 91 O 35/11) bestätigte die Kammer für Handelssachen den Unterlassungsanspruch des Auricher Windenergieanlagenherstellers gegen die Werbekampagne des Atomforums „Klimaschützer unter sich“ und wies dessen Antrag auf Aufhebung einer von ENERCON bereits am 7. Dezember 2010 vor dem Landgericht Berlin erstrittenen einstweiligen Verfügung (Az.: 16 O 560/10) zurück. Nach Auffassung des Gerichts sind die in der Werbekampagne getroffenen Aussagen irreführend und rufschädigend und somit nicht zulässig.

Das Deutsche Atomforum hatte in großformatigen Zeitungsanzeigen und auf seiner Internetseite mit dem Slogan „Klimaschützer unter sich“ für die Kernkraft und die Laufzeitverlängerung für deutsche Atomkraftwerke geworben. Dazu hatte die Lobbyorganisation eine Fotomontage
veröffentlicht, die mehrere ENERCON Windenergieanlagen direkt neben dem Kernkraftwerk Unterweser abbildete. Im Text wurde behauptet, Windenergie und Kernkraft seien aufgrund ihres nicht vorhandenen CO2-Ausstoßes „ideale Partner“ für eine klimafreundliche Stromerzeugung. Daher trage insbesondere auch eine Laufzeitverlängerung zum Klimaschutz bei. Dagegen hatte sich ENERCON im Dezember vor Gericht erfolgreich mit der Begründung gewehrt, die Anzeige stelle eine unzulässige vergleichende Werbung dar. Zudem werde unzulässig in ENERCONs Markenrechte eingegriffen und der gute Ruf seiner Windenergieanlagen für die Atomkraft unzulässig ausgebeutet.

Das Landgericht bestätigte in seiner aktuellen Entscheidung ENERCONs Unterlassungsanspruch in allen Punkten und wies den Widerspruch des Atomforums gegen die erstrittene einstweilige Verfügung als unbegründet zurück.

Der Urteilsbegründung zufolge ist die Werbung irreführend, weil durch sie der unzutreffende Eindruck erweckt wird, Kernkraftwerke stünden in direkter Beziehung zu Windenergieanlagen und hätten ähnlich gute Umwelteigenschaften. Dies sei in mehrerlei Hinsicht unzutreffend. Die Fotomontage wecke zudem den Eindruck, es gebe eine fruchtbare und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Kernkraft- und Windenergiebranche. Dies entspreche nicht den Tatsachen und diene daher „der gezielten Irreführung des Betrachters“. Hersteller und Betreiber von Windenergieanlagen hätten einen gänzlich anderen ökologischen und wirtschaftlichen Ansatz als die Hersteller und Betreiber von Kernkraftwerken. Fotomontage und Anzeigentext dienten dazu, so die Richter, „den gerichtsbekannten guten Ruf, den Windkraftanlagen in Bezug auf ihre Nachhaltigkeit, ihre Ökobilanz und ihre Umweltfreundlichkeit in weiten Teilen der Bevölkerung (...) genießen, unzulässig auszubeuten und den Kernkraftwerken unverdient zugute kommen zu lassen“.

Donnerstag, Dezember 27, 2007

4 Windkraftanlagen dürfen auf der Glindower Platte errichtet werden

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage der Stadt Werder (Havel) gegen die Errichtung von 4 Windkraftanlagen auf der Glindower Platte abgewiesen und damit das Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Juni 2005 abgeändert. Die Stadt Werder hatte ihr nach dem BauGB erforderliches Einvernehmen zu diesem Vorhaben verweigert. Das Landesumweltamt Brandenburg hatte das Einvernehmen daraufhin ersetzt und einer Gesellschaft für regenerative Energien mbH am 23. Mai 2002 die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt.

Der 11. Senat ist wie das Verwaltungsgericht der Auffassung, das Vorhaben verstoße nicht gegen das Verunstaltungsverbot gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB F. 98. Nicht gefolgt ist der Senat jedoch der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass schon der Entwurf des Teilregionalplans „Windenergie, Freiraum und Sicherung der Kulturlandschaft " für die Region Havelland-Fläming (Stand 23. Mai 2002), in dem die Glindower Platte nicht als Eignungsgebiet für Windkraftanlagen ausgewiesen war, verlässlich der Errichtung der Windkraftanlagen entgegengestanden habe. Maßgeblich hierfür ist, dass zu diesem Zeitpunkt noch ein wirksamer Flächennutzungsplan von 2001 bestand. Dieser sah das fragliche Gebiet als Sonderbaufläche für Windkraftanlagen vor. Nach der Begründung des Entwurfs des Teilregionalplans wäre die Errichtung solcher Anlagen damit weiter zulässig gewesen. Zudem hatte dieser Entwurf die Glindower Platte als empfindlichen Teileraum der Kulturlandschaft ausgewiesen, was ebenfalls zum Ausschluss von Windkraftanlagen dort führen sollte. Zu dieser Ausweisung ist es aber in der endgültigen Fassung des Teilregionalplans nicht gekommen. Auch aus diesem Grunde konnte nicht von der erforderlichen Verlässlichkeit der maßgeblichen Entwurfsfassung ausgegangen werden.

Urteil vom 22. Dezember 2006 - OVG 11 B 11.05 -
Pressemitteilung - 54/2006 Berlin, den 27.12.2006

Donnerstag, August 30, 2007

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts schafft Klarheit

Pressemitteilung Bundesverband Windenergie

Berlin – „Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem gestrigen Urteil den Status quo bestätigt: Windenergieanlagen werden bei der Schallentwicklung weiterhin wie andere Schallquellen auch beurteilt“, sagt Hermann Albers, Präsident des Bundesverbands WindEnergie. Für die Genehmigung von Windparks gilt das Bundesimmissionsschutzgesetz mit seiner Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Demnach muss eine Windkraftanlage von der nächsten Wohnbebauung so weit entfernt stehen, dass der Schallpegel nachts 45 dB (A) nicht überschreitet – was laut Lexikon Blätterrauschen entspricht oder mehr als halb so laut wäre wie das Geräusch eines Kühlschranks.

Bedeutung für die Praxis habe das Urteil nicht, moderne Windparks seien sowieso leiser als ältere, so BWE-Präsident Albers: „Angemessener Schutz vor Schall und Schattenwurf werden die Akzeptanz für Windenergie in der Bevölkerung weiter erhöhen. Zusammen mit den Naturschutzverbänden hat die Windenergie-Branche hierzu in der Vergangenheit bereits Regeln erarbeitet. Nach dem Urteil der Verwaltungsrichter kann der Ausbau der Windenergie nun verstärkt voranschreiten.“ Durch den Ersatz von Altanlagen, dem Repowering, kann bis 2020 der komplette Anlagenbestand mit der Hälfte der Anlagen bei doppelter Leistung erneuert werden. Die Windenergie wird dann 25 Prozent der Stromversorgung sicherstellen und somit die Klimaschutzziele der Bundesregierung.
  • Windenergie-Forum
  • Donnerstag, Juli 19, 2007

    Bundesgerichtshof stärkt erneut Windmüller

    Pressemitteilung Bundesverband Windenergie

    Schikanen beim Netzanschluss zahlen Netzbetreiber / BWE: „Durchbruch beim Netzausbau“
    Berlin – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pflicht der Netzbetreiber zum Netzausbau zu Gunsten der Windmüller maßgeblich erweitert. Im konkreten Fall (AZ: VIII ZR 288/05) hatte ein Netzbetreiber dem Windmüller den nächstgelegenen Anschlusspunkt zum Stromnetz verweigert und einen wesentlich weiter entfernten und damit kostspieligeren zugewiesen. Zwar sei, so der BGH, im Interesse der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten auch dem Netzbetreiber nicht jedweder Netzausbau zuzumuten. Konkret könne die ihn treffende Netzverstärkungspflicht, aber auch den Bau komplett neuer Leitungen beinhalten. Der BGH wies den Fall an das zuständige Oberlandesgericht zurück, das nun noch ergänzende Feststellungen zu den bei Durchführung der verschiedenen Anschlussvarianten entstehenden Kosten treffen soll und dann endgültig über Schadensersatzforderungen des Windmüllers entscheiden wird.

    „Das Urteil des BGH stellt aus Sicht der Branche einen Durchbruch bei den Streitfragen zum Netzausbau dar“, so Andreas Schäfermeier, juristischer Beirat des Bundesverbands WindEnergie (BWE): „Der BGH hat mit seinem Urteil der gegenteiligen und engen Auffassung der Netzbetreiber eine deutliche Abfuhr erteilt. Auch die Errichtung einer neuen Leitung von der nächstliegenden Netzstation zu einer beliebigen, vom Netzbetreiber genannten, technisch geeigneten Stelle im Netz gilt als Netzausbau. In vielen Fällen werden deshalb Anlagenbetreiber nur noch verpflichtet sein, etwaige Anschlussleitungen bis zum geographisch nächstliegenden Netz zu legen. Eine etwa darüber hinausgehende Leitungsverlegung wird der Netzbetreiber als Netzausbau vornehmen müssen. Das Urteil beendet damit einen seit Jahren herrschenden Streit zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern durchaus im Sinne der EE-Branche.“
  • Windenergie-Forum
  • Samstag, Juni 30, 2007

    Bundesgerichtshof stärkt Windmüller

    Millionenschwere Rückzahlungsforderungen gegen Netzbetreiber erwartet
    Pressemitteilung Bundesverband Windenergie

    Berlin/Karlsruhe – Alle Ausbaukosten für das Stromnetz sind vom Netzbetreiber zu zahlen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in seinem Urteil (Az: VIII ZR 149/06). Verträge zwischen Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber, die beim Netzausbau Kosten auf den Windmüller abwälzen, sind unzulässig. In der Vergangenheit hatten die Netzbetreiber beim Bau von Windparks illegal abkassiert. Der BGH stellte in seinem aktuellen Urteil fest, dass die Netzbetreiber in der Vergangenheit zu Unrecht von den Windmüllern Baukostenzuschüsse für den Netzanschluss verlangt haben. Da diese Zuschüsse dem Netzausbau zuzurechnen sind, können sie nicht auf den Windparkbetreiber umgelegt werden. Nach Ansicht des BGH ist der Netzausbau Sache des jeweiligen Netzbetreibers und nicht des Windkraftanlagen-Betreibers.

    Laut BGH seien solche Baukostenzuschüsse nicht mit dem Grundgedanken des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vereinbar. Nach dem EEG ist der Netzbetreiber zum Ausbau des Netzes verpflichtet. „Damit hat der BGH eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen“, kommentiert Andreas Schäfermeier, Anwalt der Lippstädter Kanzlei Engemann und Partner und juristischer Beirat des Bundesverbands WindEnergie (BWE): „Windmüller, aber etwa auch Betreiber von Biogasanlagen, haben sich in der Vergangenheit dem Druck der Netzbetreiber beugen müssen und zusätzliche Netzausbaukosten per Vertrag auf sich genommen, ohne dass das Vorgehen der Netzbetreiber eine Rechtsgrundlage hatte.“ Schäfermeier rechnet nun mit Rückzahlungsforderungen gegen die Netzbetreiber in Millionenhöhe.
  • Windenergie-Forum