Pressemitteilung Bundesverband Windenergie
Berlin/Karlsruhe – Alle Ausbaukosten für das Stromnetz sind vom Netzbetreiber zu zahlen. Dies bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) gestern in seinem Urteil (Az: VIII ZR 149/06). Verträge zwischen Netzbetreiber und Kraftwerksbetreiber, die beim Netzausbau Kosten auf den Windmüller abwälzen, sind unzulässig. In der Vergangenheit hatten die Netzbetreiber beim Bau von Windparks illegal abkassiert. Der BGH stellte in seinem aktuellen Urteil fest, dass die Netzbetreiber in der Vergangenheit zu Unrecht von den Windmüllern Baukostenzuschüsse für den Netzanschluss verlangt haben. Da diese Zuschüsse dem Netzausbau zuzurechnen sind, können sie nicht auf den Windparkbetreiber umgelegt werden. Nach Ansicht des BGH ist der Netzausbau Sache des jeweiligen Netzbetreibers und nicht des Windkraftanlagen-Betreibers.
Laut BGH seien solche Baukostenzuschüsse nicht mit dem Grundgedanken des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vereinbar. Nach dem EEG ist der Netzbetreiber zum Ausbau des Netzes verpflichtet. „Damit hat der BGH eine wichtige Grundsatzentscheidung getroffen“, kommentiert Andreas Schäfermeier, Anwalt der Lippstädter Kanzlei Engemann und Partner und juristischer Beirat des Bundesverbands WindEnergie (BWE): „Windmüller, aber etwa auch Betreiber von Biogasanlagen, haben sich in der Vergangenheit dem Druck der Netzbetreiber beugen müssen und zusätzliche Netzausbaukosten per Vertrag auf sich genommen, ohne dass das Vorgehen der Netzbetreiber eine Rechtsgrundlage hatte.“ Schäfermeier rechnet nun mit Rückzahlungsforderungen gegen die Netzbetreiber in Millionenhöhe.