Schikanen beim Netzanschluss zahlen Netzbetreiber / BWE: „Durchbruch beim Netzausbau“
Berlin – Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Pflicht der Netzbetreiber zum Netzausbau zu Gunsten der Windmüller maßgeblich erweitert. Im konkreten Fall (AZ: VIII ZR 288/05) hatte ein Netzbetreiber dem Windmüller den nächstgelegenen Anschlusspunkt zum Stromnetz verweigert und einen wesentlich weiter entfernten und damit kostspieligeren zugewiesen. Zwar sei, so der BGH, im Interesse der Minimierung der gesamtwirtschaftlichen Kosten auch dem Netzbetreiber nicht jedweder Netzausbau zuzumuten. Konkret könne die ihn treffende Netzverstärkungspflicht, aber auch den Bau komplett neuer Leitungen beinhalten. Der BGH wies den Fall an das zuständige Oberlandesgericht zurück, das nun noch ergänzende Feststellungen zu den bei Durchführung der verschiedenen Anschlussvarianten entstehenden Kosten treffen soll und dann endgültig über Schadensersatzforderungen des Windmüllers entscheiden wird.
„Das Urteil des BGH stellt aus Sicht der Branche einen Durchbruch bei den Streitfragen zum Netzausbau dar“, so Andreas Schäfermeier, juristischer Beirat des Bundesverbands WindEnergie (BWE): „Der BGH hat mit seinem Urteil der gegenteiligen und engen Auffassung der Netzbetreiber eine deutliche Abfuhr erteilt. Auch die Errichtung einer neuen Leitung von der nächstliegenden Netzstation zu einer beliebigen, vom Netzbetreiber genannten, technisch geeigneten Stelle im Netz gilt als Netzausbau. In vielen Fällen werden deshalb Anlagenbetreiber nur noch verpflichtet sein, etwaige Anschlussleitungen bis zum geographisch nächstliegenden Netz zu legen. Eine etwa darüber hinausgehende Leitungsverlegung wird der Netzbetreiber als Netzausbau vornehmen müssen. Das Urteil beendet damit einen seit Jahren herrschenden Streit zwischen Netzbetreibern und Anlagenbetreibern durchaus im Sinne der EE-Branche.“